Verfahren und Modalitäten zur Einholung der Einwilligung für den Versand kommerzieller elektronischer Nachrichten

Gemäß dem Gesetz Nr. 6563 zur Regulierung des elektronischen Handels wurde die Verpflichtung eingeführt, vor dem Versand kommerzieller elektronischer Nachrichten an Personen deren Einwilligung einzuholen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes und der dazugehörigen Verordnung dürfen Dienstleister nun keine kommerziellen elektronischen Nachrichten mehr versenden, um ihre Waren und Dienstleistungen direkt oder indirekt zu bewerben und zu vermarkten, ohne zuvor die Zustimmung der Empfänger eingeholt zu haben.

Diese Einwilligung kann in physischer Form durch eine handschriftliche Unterschrift oder in elektronischer Form per E-Mail oder SMS eingeholt werden. Gemäß der Verordnung muss die Einwilligung in Form einer ausdrücklichen Willenserklärung erfolgen. Das Schweigen des Empfängers bedeutet nicht, dass diese Zustimmung erteilt wurde. Es wurde klargestellt, dass die vom Dienstleister zum Zwecke der Einholung der Zustimmung versandte Nachricht keinerlei werbliche oder verkaufsfördernde Inhalte enthalten darf.

Der Zustimmungstext muss eine ausdrückliche Willenserklärung des Empfängers enthalten, wonach dieser dem Erhalt kommerzieller elektronischer Nachrichten zustimmt, sowie dessen Vor- und Nachnamen und seine E-Mail-Adresse. Für die Einholung der Zustimmung ist die Unterschrift des Zustimmenden erforderlich.

Eine elektronische Zustimmung kann mündlich, durch bestimmte Worte oder durch das Anklicken eines Kästchens im Internetsystem erteilt werden. Im letzteren Fall ist jedoch darauf zu achten, dass das Kästchen nicht bereits vorab angekreuzt ist und dass die Markierung vom Zustimmenden selbst vorgenommen wird.

Der Nachweis, dass die Genehmigung erteilt wurde, obliegt dem Dienstleister. In diesem Zusammenhang heißt es in Artikel 13 der Verordnung, dass der Dienstleister und/oder der vermittelnde Dienstleister die Aufzeichnungen über die erteilte Genehmigung ab dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Genehmigung ein Jahr lang aufbewahren müssen und diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Ministerium vorzulegen sind.

Was den Nachweis betrifft: Wenn der Dienstanbieter die Einwilligung in physischer Form eingeholt hat, erfüllt das Originaldokument mit der Unterschrift des Einwilligenden die Nachweisfunktion. Wurde die Einwilligung hingegen auf elektronischem Wege eingeholt, beispielsweise per E-Mail, können die entsprechenden IP-Protokollaufzeichnungen als Nachweis ausreichen. Allerdings muss bei per E-Mail eingeholten Zustimmungen der Empfänger durch eine E-Mail direkt darüber informiert werden, dass er seine Zustimmung erteilt hat. Bei der Einholung der Zustimmung per E-Mail im Rahmen des sogenannten ‘Double-Opt-in’-Verfahrens teilt der Empfänger dem Dienstanbieter seine E-Mail-Adresse elektronisch mit; anschließend sendet der Dienstanbieter an diese Adresse eine E-Mail mit einem Aktivierungslink, um zu bestätigen, dass die Person, die die Adresse nutzt, mit der Person identisch ist, die die Adresse dem Dienstanbieter mitgeteilt hat. Klickt der Empfänger auf den in dieser E-Mail enthaltenen Link, gilt dies als Einwilligung zum Erhalt kommerzieller Nachrichten.

Auch bei Einwilligungen, die per SMS eingeholt werden, muss der Dienstanbieter die vom Empfänger gesendete Einwilligungsnachricht aufbewahren. Bei Zustimmungen, die im Rahmen einer telefonischen Kommunikation eingeholt werden, muss der Empfänger zu Beginn des Gesprächs darüber informiert werden, dass das Gespräch aufgezeichnet wird, und es muss eine Tonaufzeichnung der Zustimmung angefertigt und aufbewahrt werden, in der der Empfänger seine persönlichen Daten bestätigt.

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